des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.”
Präambel
Der “Kinder- und Jugendverein Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” wurde am 2. April 1998 auf Grundlage der Arbeit der KINDERVEREINIGUNG SACHSEN e.V. in Ehrenfriedersdorf gegründet.
Der Verein ist vorrangig in der Stadt Ehrenfriedersdorf sowie im Erzgebirgskreis tätig.
Der Verein ist Mitglied in der KINDERVEREINIGUNG SACHSEN e.V., mit Sitz in Chemnitz.
Der “Kinder- und Jugendverein Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” anerkennt die herausragende Bedeutung der Familie für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: “Kinder- und Jugendverein Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.”.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz einzutragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ehrenfriedersdorf, Wettinstraße 47.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des “Kinder- und Jugendverein Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” ist darauf gerichtet, Kinder in ihrer Subjektposition zu fördern, Kinderinteressen öffentlich zu machen, zu
vertreten und zu deren Durchsetzung beizutragen. Den inhaltlichen Rahmen für das Wirken des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” bildet die UN-Konvention über die Rechte des Kindes.
2. Der “Kinder- und Jugendverein Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” wirkt parteipolitisch unabhängig und trägt humanistischen und demokratischen Charakter.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Betrieb einer Kindertageseinrichtung auf Grundlage des SächsKitaG
- Eltern- Kind-Projekte
- Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit im Sinne der Ziele des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.”
- Mitwirkung in der freien Kinder- und Jugendhilfe,
- die Förderung der Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern, die für die Rechte der Kinder eintreten, unter Nutzung parlamentarischer und außerparlamentarischer Kontaktmöglichkeiten.
4. Der “Kinder- und Jugendverein Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied im „Kinder- und Jugendverein Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie die Satzung des „Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.“ anerkennen und den Zweck der Satzung entsprechen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang eines schriftlichen Antrages.
Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist dieser zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
§4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden durch eine Beitragsordnung festgelegt, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
- durch die Auflösung des Vereins
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen, dem Zweck oder den Grundsätzen des Vereins widerspricht, kann es durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, der innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand schriftlich einzulegen ist.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Es entscheidet eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” haben das Recht:
- an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
- Anträge an die Organe des Vereins zu stellen
- sowie das Rede- und Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen auszuüben
- in Gremien des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” gewählt zu werden
- an Veranstaltungen und Arbeitsgruppen des Vereins teilzunehmen
- die Vereinseinrichtung nach Absprache zu nutzen
- auf Bezug bzw. Einsichtnahme in die Vereinsveröffentlichungen
2. Die Mitglieder des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” haben die Pflicht:
- die Satzung des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.”einzuhalten
- die Ziele des Vereins zu fördern
- die Arbeit in Kindergemeinschaften zu unterstützen und die Interessen der Kinder und Jugendlichen zu vertreten
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§7 Organe des Vereins
Die Organe des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste willensbildende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Verlauf eines Jahres zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese Einladung kann grundsätzlich per Email zugesandt werden.
Wenn ein Mitglied nicht über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügt, so wird die Einladung per Brief zugestellt. Wurde die Mitgliederversammlung form- und fristgerecht eingeladen, ist sie unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei Verhinderung beider, übernimmt diese Funktion ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Vorstandsmitglied.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
- Beschlussfassung über die Satzung sowie deren und Änderung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidatoren
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Abstimmung) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Über den Modus der Wahl der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Kassenprüfer (geheime oder offenen Wahl) entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Näheres regelt die Wahlordnung, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
3. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Der zu ändernde Paragraph der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu 2 Beisitzern
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen des Vorstandes.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgte. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.
5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten stattfindenden Wahlversammlung zu bestellen.
6. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
7. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 6 beschließen, dass - unter Beachtung aller gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowie von §2 Abs. 3 dieser Satzung - eine geringfügige pauschale Tätigkeitsvergütung an Mitglieder des Vorstands gezahlt wird.
§12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er verwaltet das dem Verein vom Gesamtverein zur Verfügung gestellte und das vom Verein selbst erworbene Vermögen. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
2. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
- Kontaktpflege zu Organisationen und Einrichtungen mit dem Ziel der Einflussnahme gem. Satzungszweck
- Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes
- Förderung von Projekten im Sinne des Satzungszweckes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.”
3. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder des Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderung sich nicht auf den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
4. Der Vorstand kann geschäftsführende Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren.
5. Berufung oder Abberufung von leitenden oder geschäftsführenden Mitarbeitern der Kindertageseinrichtung. Diese nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
§13 Beiräte
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Beiräte gebildet werden.
§14 Finanzierungsgrundsätze
1. Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszwecks ein.
2. Er finanziert sich nach den Grundsätzen des SächsKitaG sowie durch Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuwendungen und anderen Einnahmen.
3. Über die Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes.
§15 Haushaltsführung
1. Die Haushalts- und Rechnungsführung richtet sich nach dem vom Vorstand erlassenen Richtlinien, welche nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
2. Die Kassenrevision und Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des “Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V.” kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung gefasst werden.
3. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit ist der Verein aufzulösen.
4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren bestellt.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen des „Kinder- und Jugendvereins Neuer Bahnhof Ehrenfriedersdorf e.V“. der Stadt Ehrenfriedersdorf für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu.
§17 Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Über die Mitgliederversammlung werden Protokolle aufgenommen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§18 Schlussbestimmung
Die von der in der Gründungsversammlung am 02. April 1998 beschlossenen Satzung wurde von den Mitgliederversammlungen am 30. November 2010 sowie am 17. Dezember 2014 geändert und trat jeweils in der geänderten Form sofort in Kraft.
Diese Satzung enthält in allen Paragraphen den aktuellen Text.
Der Verein wurde (nach dem Eintrag am 08. Oktober 1998 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Annaberg) am 21. Dezember 2010 unter VR 4613 beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.